In der Sprache des Zolls betreffen die Einfuhr- und Ausfuhrverfahren nur den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird nicht als Einfuhr oder Ausfuhr bezeichnet, sondern als innergemeinschaftlicher Handel. In diesem Fall spricht man von einem innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn Unionswaren aus der EU „eingeführt“ werden, und von einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn Unionswaren in ein anderes Mitgliedsland „ausgeführt“ werden.
Auf Einfuhren werden in der Regel Einfuhrabgaben erhoben, die sich nach dem Warenwert, der Tarifposition und dem Ursprungsland richten, während für den innergemeinschaftlichen Erwerb keine Abgaben zu entrichten sind, wenn er im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels innerhalb der EU-Zollunion stattfindet.
Einfuhr: Griechenland < China
Ausfuhr: Griechenland > China
Innergemeinschaftlicher Erwerb: Griechenland < Italien
Ιnnergemeinschaftliche Lieferung: Griechenland > Italien